Kann ich mir als BeamtIn den Urlaub abgelten lassen?

Die Abgeltung des Urlaubsanspruches ist grundsätzlich nicht möglich. Die sogenannte Urlaubsersatzleistung gebührt nur bei Ausscheiden aus dem Dienststand und wenn der/die BeamtIn das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht selbst verschuldet hat.

Das bedeutet, der Urlaub wird nur bei Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen abgegolten. Allfällige Sonderzahlungen und Nebengebühren sind laut Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtes Wien zu berücksichtigen. Für vergangene Kalenderjahre wird der jeweilige Dezember-Monatsbezug herangezogen.

Foto von photoangel / Freepik

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen